AGB

 

LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Firma wahl gruppe reutlingen GmbH & Co. KG, Bayernstraße 30, 72768 Reutlingen
 
1. Allgemeines

Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hier mit allen sonstigen Geschäfts- und 
Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit
nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/B in jeweils bei Vertragsschluss geltender neuester Fassung. Der Text der VOB/B ist beigefügt. Nachrangig 
gilt das Werkvertragsrecht des BGB.



2. Vertragsschluss und Schriftform

Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Für den Fall, dass der Auftraggeber 
von uns innerhalb von 30 Tagen seit Angebotszugang keine Bestätigung erhalten hat oder wir mit den Arbeiten begonnen haben, gilt ein Auftrag als nicht zustande 
gekommen. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter unserer Firma sind nur dann verbindlich, wenn sie von 
uns ausdrücklich bestätigt werden.

 

3. Ausführung

3.1 Der Auftraggeber stimmt einer Übertragung der von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise auf Subunternehmer zu, soweit gegen deren 
Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.

3.2 Wir sind bemüht, uns mitgeteilte Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart 
wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen binden uns nur, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Nr. 1 VOB). In diesem Fall garantiert der Auftraggeber 
Baufreiheit während der gesamten vereinbarten Ausführungsfrist.

3.3 Wir haften nicht für die Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen auf Umstände im Sinne des § 6 Nr. 2 VOB/B zurückzuführen sind.

3.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker oder durch ungenügende Koordination der 
Vorgewerke gehindert, sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu erstatten, sofern von der Bauleitung oder vom Auftraggeber auf Einhaltung der 
Termine oder Verkürzungen einer nach § 6 Nr. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird. 3.5 § 6 Nr. 6 VOB/B gilt nicht. Stattdessen kommen die Regelungen 
des BGB zur Anwendung.

 

4. Vertretung des Auftraggebers/Zusatzaufträge

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Architekten/Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur 
Ausführung des erteilten Auftrags erforderlich sind. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte 
Vergütung (§ 2 Nr. VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.

 

5. Zahlungen/Abrechnungen

5.1 Abschlagszahlungen sind auf unsere Anforderung nach Baufortschritt in Höhe der jeweiligen nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen binnen 18 Werktagen 
nach Übermittlung der Abschlagsrechnung zu bezahlen. § 632 a BGB findet keine Anwendung. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir 
berechtigt, nach Stellung einer angemessenen Frist unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang  einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B).

5.2 Die Schlußzahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB). § 12 Nr. 5 VOB/B gilt nicht. Die Bestimmungen über die vorbehaltlose 
Annahme der Schlußzahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B gelten in diesem Vertragsverhältnis nicht. Ebenso ist die Anwendbarkeit des § 16 Nr. 6 VOB/B ausgeschlossen.

5.3 Stundenlohnarbeiten Es gilt § 15 VOB/B mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 5.

5.4 Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.

5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen zu entsprechenden Preisanpassungen, 
dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen.

 

6. Lohnerhöhung

Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise um 0,8%. Diese Klausel erstreckt 
sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten seit Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung 
bis zur Abnahme unserer Leistungen.

 

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung gegenüber unserer Vergütungsansprüche ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist der Auftraggeber 
Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

8. Kündigung

Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B. 
Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen richtet sich nach § 649 BGB.

 

9. Sachmängelhaftung

9.1 Die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich grundsätzlich nach § 13 VOB/B. Die M.ngelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen 
Gewährleistungsfrist des § 634 a BGB, d.h. in 2 Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in 5 Jahren 
bei einem Bauwerk und im Übrigenin der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. M.ngelrügen des Auftraggebers führen jedoch
nicht zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist für den Anspruch auf Mangelbeseitigung. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach § 634 Nr. 3 BGB ist ausgeschlossen, 
soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung 
der übrigen Bestimmungen sowie die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt.

10.3 Im Zweifel sind diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie den §§ 305 ff BGB nicht widersprechen

10.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Reutlingen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.



Stand: 2017

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